Erwägungsgrund 8 32017R2402
Mit dieser Verordnung wird ein Verbot der Wiederverbriefung eingeführt; dies gilt vorbehaltlich von Ausnahmeregelungen für bestimmte Fälle von Wiederverbriefungen, die für legitime Zwecke genutzt werden, und von Präzisierungen hinsichtlich der Frage, ob Programme forderungsgedeckter Geldmarktpapiere (ABCP) als Wiederverbriefungen gelten. Wiederverbriefungen könnten das Transparenzniveau, das mit dieser Verordnung festgelegt werden soll, beeinträchtigen. Ungeachtet dessen können Wiederverbriefungen in Ausnahmefällen von Nutzen für die Wahrung der Interessen der Anleger sein. Daher sollten Wiederverbriefungen nur in den in dieser Verordnung festgelegten spezifischen Fällen zulässig sein. Außerdem ist es für die Finanzierung der Realwirtschaft von Bedeutung, dass das Verbot der Wiederverbriefung auf vollständig unterstützte ABCP-Programme, die keinerlei Neutranchierung über die durch das Programm finanzierten Transaktionen hinaus vorsehen, nicht anwendbar ist.