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Das betreffende Drittland übermittelt der Kommission die Anträge für seine Fischereifahrzeuge vor Ablauf der in dem betreffenden Abkommen enthaltenen oder von der Kommission festgesetzten Frist.
Die Kommission kann von dem Drittland zusätzliche Informationen anfordern, die notwendig sind, um zu überprüfen, ob die Bedingungen nach Artikel 33 erfüllt sind.
Wenn festgestellt wurde, dass die in Absatz 2 genannten Bedingungen erfüllt sind, stellt sie eine Fanggenehmigung aus und informiert das Drittland und die betreffenden Mitgliedstaaten unverzüglich darüber.
Für die Zwecke des Artikels 10 Buchstabe d übermittelt ein Flaggenmitgliedstaat, der sich davon überzeugt hat, dass die Bedingungen nach Artikel 10 Buchstaben a…
Ein Flaggenmitgliedstaat, der sich davon überzeugt hat, dass die Bedingungen nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a bis e erfüllt sind, übermittelt der…
der Marktteilnehmer Folgendes vorgelegt hat: — eine gültige Fanggenehmigung für das betreffende Fischereifahrzeug, die von dem Drittland ausgestellt wurde, das…
Ein Flaggenmitgliedstaat, der sich davon überzeugt hat, dass die Bedingungen gemäß Artikel 5 erfüllt sind, übermittelt der Kommission den entsprechenden Antrag…
Ein Flaggenmitgliedstaat, der sich davon überzeugt hat, dass die Bedingungen nach Artikel 24 erfüllt sind, übermittelt der Kommission die Angaben gemäß dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.