Art. 38g 32017R2403
Überfischung von Quoten in den Unionsgewässern
Stellt die Kommission fest, dass das Vereinigte Königreich die ihm zugeteilten Quoten für einen Bestand oder eine Bestandsgruppe überschritten hat, so nimmt die Kommission Abzüge von anderen dem Vereinigten Königreich zugeteilten Quoten vor. Die Kommission bemüht sich darum sicherzustellen, dass der Betrag des Abzugs mit den Abzügen im Einklang steht, die den Mitgliedstaaten unter vergleichbaren Umständen auferlegt werden.