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Um die Unionsdatenbank der Fanggenehmigungen in Betrieb zu nehmen und den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, die technischen Anforderungen der Übermittlung zu erfüllen, sollte die Kommission den betroffenen Mitgliedstaaten technische Unterstützung leisten, um sie in die Lage zu versetzen, Daten elektronisch zu übermitteln. Die Mitgliedstaaten können auch eine Finanzhilfe des Europäischen Meeres- und Fischereifonds gemäß Artikel 76 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates erhalten.
Unbeschadet des Artikels 110 der Kontrollverordnung gewähren die Mitgliedstaaten oder die Kommission den an der Verwaltung von Fischereiflotten beteiligten…
Die Mitgliedstaaten nutzen die Datenbank, um der Kommission Anträge für Fanggenehmigungen zu übermitteln und die Angaben gemäß den Anforderungen der Artikel 11,…
Im Hinblick auf eine größere Transparenz und bessere Zugänglichkeit von Informationen über Fanggenehmigungen der Union sollte die Kommission eine elektronische…
Die Mitgliedstaaten erheben und verwalten die für das Fischereimanagement erforderlichen biologischen, ökologischen, technischen und sozioökonomischen Daten im…
Der Kommission sollten Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Aufzeichnung, das Format und die Übermittlung von Daten zu Fanggenehmigungen durch die…
Es sollten Maßnahmen für die Unterstützung der Erhebung, der Verwaltung und der Verwendung von Fischereidaten nach dem mehrjährigen Unionsprogramm festgelegt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.