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Der Kommission sollten Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Aufzeichnung, das Format und die Übermittlung von Daten zu Fanggenehmigungen durch die Mitgliedstaaten an die Kommission und an die Unionsdatenbank der Fanggenehmigungen übertragen werden, um zu gewährleisten, dass diese Verordnung einheitlich umgesetzt wird, und zur Entscheidung über eine vorübergehende Neuaufteilung ungenutzter Fangmöglichkeiten nach bestehenden Protokollen zu partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei als Übergangsmaßnahme gemäß den Bestimmungen in Artikel 10 der Fanggenehmigungsverordnung. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Bestimmungen dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden im Hinblick…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Zuweisung…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Zuweisung…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Zuweisung…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Zuweisung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.