Erwägungsgrund 2 32017R2415
Am 14. November 2017 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 2385 (2017) angenommen. Im Zusammenhang mit der Ausnahme vom Einfrieren von Vermögenswerten und vom Verbot der Zurverfügungstellung von Geldern zur raschen Bereitstellung dringend benötigter humanitärer Hilfe in Somalia wurde in der Resolution 2385 (2017) der durch Resolution 2244 (2015) eingeführte Verweis auf Nichtregierungsorganisationen, „die an dem Plan für humanitäre Maßnahmen der Vereinten Nationen für Somalia beteiligt sind“, anstelle des Verweises auf Nichtregierungsorganisationen, „die an dem Konsolidierten Hilfsappell für Somalia beteiligt sind“, beibehalten.