Erwägungsgrund 1 32017R0331
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates ist es verboten, Ausrüstung, die zur internen Repression in Belarus verwendet werden kann, an Personen, Organisationen oder Einrichtungen auszuführen und damit zusammenhängende technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfe zu erbringen bzw. bereitzustellen.