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In ihrem Gutachten aus dem Jahr 2015 wies die Behörde darauf hin, dass es nicht möglich ist, alle Beschränkungen/Ausnahmen, die für die Verwendung von Steviolglycosiden (E 960) in den Lebensmitteln der Lebensmittelunterkategorie 05.2 gelten, in das Klassifizierungssystem FoodEx aufzunehmen. Daher wurde der gesamten Lebensmittelkategorie die Höchstmenge von 2 000 mg/kg zugewiesen, was zu einer Überschätzung der Exposition geführt hat. Außerdem wurde die Lebensmittelkategorie 05.2 „Sonstige Süßwaren, auch der Atemerfrischung dienende Kleinstsüßwaren“ nicht als eine der Lebensmittelkategorien identifiziert, die am meisten zur Exposition gegenüber Steviolglycosiden (E 960) beitragen.
Daher sollte die Verwendung von Steviolglycosiden (E 960) als Süßungsmittel in bestimmten brennwertverminderten Süßwaren der Lebensmittelunterkategorie 05.2…
Daher sollte die Verwendung von Steviolglycosiden (E 960) als Süßungsmittel in Senf (Lebensmittelunterkategorie 12.4) bei einem Höchstgehalt von 120 mg/kg…
Die Behörde bewertete die Sicherheit von Steviolglycosiden als Süßungsmittel und gab am 10. März 2010 ihr Gutachten dazu ab. Die Verwendung von…
Da die Lebensmittelunterkategorie 14.1.5.2 Produkte umfasst, die nicht zum Verzehr durch Kleinkinder (12 bis 35 Monate) bestimmt sind, werfen die…
In Anhang II Teil E Kategorie-Nummer 05.2 erhält der Eintrag für E 960 (Steviolglycoside) mit der Höchstmenge „350“ folgende Fassung: „E 960 Steviolglycoside…
Im Jahr 2010 nahm die Behörde ein wissenschaftliches Gutachten über die Sicherheit von Steviolglycosiden für die vorgeschlagenen Verwendungszwecke als…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.