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Daher sollte die Verwendung von Steviolglycosiden (E 960) als Süßungsmittel in bestimmten brennwertverminderten Süßwaren der Lebensmittelunterkategorie 05.2 „Sonstige Süßwaren, auch der Atemerfrischung dienende Kleinstsüßwaren“ wie folgt zugelassen werden: Süßwaren mit hartem Überzug (Bonbons und Lutscher), Süßwaren mit weichem Überzug (Kaubonbons, Fruchtgummis und Schaumzuckerwaren/Marshmallows), Lakritz, Nugat und Marzipan (Höchstmenge 350 mg/kg); stark aromatisierte Rachenerfrischungspastillen (Höchstmenge 670 mg/kg) und Kleinstsüßwaren zur Erfrischung des Atems (Höchstmenge 2 000 mg/kg).
Daher sollte die Verwendung von Steviolglycosiden (E 960) als Süßungsmittel in den brennwertverminderten oder ohne Zuckerzusatz hergestellten Getränken in der…
In Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird die Lebensmittelunterkategorie 05.2 „Sonstige Süßwaren, auch der Atemerfrischung dienende…
Angesichts der Notwendigkeit, neue brennwertverminderte Produkte in Verkehr zu bringen, sollte die Verwendung von Steviolglycosiden als Süßungsmittel bei…
Da die Lebensmittelunterkategorie 14.1.5.2 Produkte umfasst, die nicht zum Verzehr durch Kleinkinder (12 bis 35 Monate) bestimmt sind, werfen die…
In ihrem Gutachten aus dem Jahr 2015 wies die Behörde darauf hin, dass es nicht möglich ist, alle Beschränkungen/Ausnahmen, die für die Verwendung von…
Daher sollte die Verwendung von Steviolglycosiden (E 960) als Süßungsmittel in Senf (Lebensmittelunterkategorie 12.4) bei einem Höchstgehalt von 120 mg/kg…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.