Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Marktzugang zum Zwecke der Erbringung von Hafendiensten in Seehäfen kann gemäß dieser Verordnung Folgendem unterworfen werden:
Mindestanforderungen für die Erbringung von Hafendiensten;
einer zahlenmäßigen Begrenzung der Anbieter;
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen;
Beschränkungen im Zusammenhang mit internen Betreibern.
Die Mitgliedstaaten können durch ihr nationales Recht beschließen, eine oder mehrere Kategorien von Hafendiensten einer oder mehrerer der in Absatz 1 genannten Bedingungen nicht zu unterwerfen.
Die Bedingungen für den Zugang zu den Hafenanlagen und -ausrüstungen müssen fair, angemessen und nicht diskriminierend sein.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.