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Mit dieser Verordnung wird kein bestimmtes Modell für die Verwaltung von Seehäfen vorgeschrieben, und sie berührt in keiner Weise die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Erbringung — im Einklang mit dem Unionsrecht — nicht-wirtschaftlicher Dienstleistungen von allgemeinem Interesse. Unterschiedliche Modelle des Hafenmanagements sind möglich, sofern der Rahmen für die Erbringung von Hafendiensten und die gemeinsamen Vorschriften für die finanzielle Transparenz gemäß dieser Verordnung eingehalten werden.
Diese Verordnung sollte die in den Mitgliedstaaten für Seehäfen geltende Eigentumsordnung unberührt lassen und unterschiedliche Hafenstrukturen in den…
Diese Verordnung sollte das Recht der Mitgliedstaaten unberührt lassen, gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Zusammenhang mit Hafendiensten aufzuerlegen.
Im Falle eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands können die Mitgliedstaaten beschließen, dass Absatz 2 nicht für diejenigen ihrer Seehäfen des…
Wenngleich gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen von nationalen Behörden festgelegt und auferlegt werden, sollte eine im Unionsrecht oder im nationalen Recht…
Die Union verfügt über eine große Vielfalt an Seehäfen mit unterschiedlichen Modellen der Organisation von Hafendiensten. Daher wäre es nicht zweckdienlich, ein…
Diese Verordnung sollte das Leitungsorgan eines Hafens oder die zuständige Behörde nicht bei der Aufstellung eines eigenen Gebührensystems einschränken, solange…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.