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Die Mitgliedstaaten sollten stets die Kommission unterrichten, bevor sie beschließen, eine Anforderung hinsichtlich der Flagge für Wasserfahrzeuge vorzuschreiben, die überwiegend für Schlepp- und Festmacharbeiten eingesetzt werden. Ein solcher Beschluss sollte nicht diskriminierend sein, auf transparenten und objektiven Gründen basieren und keine unverhältnismäßigen Markthemmnisse schaffen.
Die Mitgliedstaaten bemühen sich, Informationen darüber zu erhalten, ob zwischen ihren Staatsangehörigen und einem Drittland eine Vereinbarung besteht, nach der…
Unbeschadet des Absatzes 4 muss ein Mitgliedstaat, der es für erforderlich hält, eine Anforderung hinsichtlich der Flagge vorzuschreiben, um dafür zu sorgen,…
Da Schiffe während des Baus oder der Reparatur überall in der Welt mit Schiffsausrüstung ausgestattet werden, gestaltet sich die Marktüberwachung ganz besonders…
Die Eingriffsbefugnisse der Mitgliedstaaten bei Ereignissen auf See sollten eindeutiger festgelegt werden. Insbesondere sollte klar zum Ausdruck kommen, dass…
Die Mitgliedstaaten sollten Mindestangaben über die Merkmale und Tätigkeiten der Fischereifahrzeuge der Union unter ihrer Flagge aufzeichnen. Diese…
Ist der Flaggenstaat ein Mitgliedstaat, unterrichtet die Kommission die Kontaktstelle dieses Mitgliedstaats so bald wie möglich davon, dass das Schiff in dieser…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.