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Die Mitgliedstaaten sollten das Recht behalten, den Beschäftigten von Unternehmen, die Hafendienste erbringen, ein angemessenes Niveau sozialer Sicherheit zu gewährleisten. Diese Verordnung sollte nicht die Anwendung sozial- und arbeitsrechtlicher Vorschriften der Mitgliedstaaten berühren. Es sollte klargestellt werden, dass in Fällen, in denen die Richtlinie 2001/23/EG des Rates keine Anwendung findet und der Abschluss eines Vertrags über die Erbringung von Hafendiensten zum Wechsel eines Hafendiensteanbieters führt, das Leitungsorgan des Hafens oder die zuständige Behörde trotzdem verlangen können sollte, dass die Rechte und Pflichten des bisherigen Hafendiensteanbieters aus einem zum Zeitpunkt dieses Wechsels bestehenden Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis auf den neu benannten Hafendiensteanbieter übergehen.
Kann der Abschluss eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags zu einem Wechsel des Betreibers eines öffentlichen Dienstes führen, so sollten die zuständigen…
Verlangt ein Mitgliedstaat, dass vom vorherigen Betreiber eingestelltes Personal vom neu ausgewählten Betreiber eines öffentlichen Dienstes übernommen wird, so…
Die Mitgliedstaaten sollten die Einhaltung der sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen für den Betrieb von Hafendiensten in dem betreffenden Hafen…
Im Falle eines Wechsels des Hafendiensteanbieters aufgrund der Vergabe einer Konzession oder eines öffentlichen Auftrags kann das Leitungsorgan des Hafens oder…
Diese Verordnung sollte das Recht der Mitgliedstaaten unberührt lassen, gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Zusammenhang mit Hafendiensten aufzuerlegen.
Die seitens der Mitgliedstaaten weiterhin nutzbare Möglichkeit, Mindestanforderungen vorzuschreiben und die Zahl der Hafendiensteanbieter zu begrenzen, sollte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.