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Das Leitungsorgan eines Hafens oder die zuständige Behörde sollte entscheiden können, ob sie Hafendienste selbst erbringen oder einen internen Betreiber direkt mit ihrer Erbringung betrauen will. Besteht eine zahlenmäßige Begrenzung der Hafendiensteanbieter, so sollte die Erbringung von Hafendiensten durch die internen Betreiber nur auf den Hafen oder die Häfen beschränkt bleiben, für den bzw. die diese internen Betreiber benannt wurden, es sei denn, es gilt eine Ausnahmeregelung für wettbewerbsorientierte Märkte.
Erbringt das Leitungsorgan eines Hafens oder die zuständige Behörde Hafendienste selbst oder durch eine von ihm/ihr unmittelbar oder mittelbar kontrollierte…
Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 6 kann das Leitungsorgan des Hafens oder die zuständige Behörde beschließen, einen Hafendienst selbst oder durch eine…
Erbringt das Leitungsorgan eines Hafens oder die zuständige Behörde Hafendienste selbst oder durch eine von ihm/ihr unmittelbar oder mittelbar kontrollierte…
Im Falle mehrerer Hafendiensteanbieter sollte das Leitungsorgan des Hafens oder die zuständige Behörde nicht zwischen Hafendiensteanbietern diskriminieren und…
Die Union verfügt über eine große Vielfalt an Seehäfen mit unterschiedlichen Modellen der Organisation von Hafendiensten. Daher wäre es nicht zweckdienlich, ein…
Da es sich bei Häfen um räumlich begrenzte Gebiete handelt, könnte die Zahl der Hafendiensteanbieter in bestimmten Fällen Einschränkungen unterworfen werden,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.