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Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 6 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „3. Abweichend von Artikel 5 und unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission in Bezug auf Fluggenehmigungen, sind Flüge, die mit der Einführung oder Änderung von Luftfahrzeugmustern zusammenhängen und die von Entwicklungs- oder Herstellungsbetrieben im Rahmen ihrer Rechte durchgeführt werden, sowie Flüge ohne Fluggäste oder Fracht, bei denen das Luftfahrzeug für die Zwecke der Überholung, Reparatur, Instandhaltung, Wartung, Auslieferung, Ausfuhr oder ähnliche Zwecke überführt wird, weiterhin unter den Bedingungen durchzuführen, die im einzelstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten festgelegt sind. 2. Artikel 6 Absatz 5 erhält folgende Fassung: „5. Bis zum 2. September 2017 gelten Ausnahmen, die vor dem 22. März 2017 nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012, der bis zum 22. März 2017 anwendbar war, erteilt wurden, als Genehmigungen nach Anhang IV (Teil-CAT) CAT.POL.A.300 Buchstabe a. Nach dem 2. September 2017 gelten diese Ausnahmen nicht mehr für den Betrieb von einmotorigen Flugzeugen. Jede Änderung des Betriebs dieser Flugzeuge, die sich auf die in diesen Ausnahmen festgelegten Bedingungen auswirkt und zwischen dem 22. März 2017 und dem 2. September 2017 geplant ist, ist der Kommission und der Agentur vor ihrer Durchführung mitzuteilen. Die Kommission und die Agentur bewerten die geplante Änderung gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008.“ 3. Die Anhänge II, III, IV und V werden nach Maßgabe des Anhangs dieser Verordnung geändert.
Mit dieser Anpassung entfällt die in Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 festgelegte Möglichkeit, einmotorige Flugzeuge nach den geltenden…
Die Anhänge II, III, IV, VII und VIII der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 werden wie folgt berichtigt: 1. Betrifft nicht die deutsche Fassung 2. In Anhang III: a)…
Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) das Wort „und“ am Ende des Buchstabens e wird…
Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission legt technische Anforderungen und Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb fest, mit denen Anhang III…
Die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 auf Überführungsflüge würde zu einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand für die Branche und die…
Mit der Verordnung (EU) Nr. 800/2013 der Kommission wird die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 geändert, um darin Vorschriften für den nichtgewerblichen Flugbetrieb…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.