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Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Kontrolle von Drittstaatsangehörigen, die die Außengrenzen überschreiten, zu verstärken und für die Identifizierung oder die Verifizierung der Identität aller Drittstaatsangehörigen, die der Überprüfung unterzogen werden, und die Abfrage der einschlägigen Datenbanken, um zu überprüfen, ob die Drittstaatsangehörigen, die einer Überprüfung unterzogen werden, möglicherweise eine Bedrohung für die innere Sicherheit darstellen könnten, zu sorgen und zu ihrer Verweisung an die geeigneten Verfahren beizutragen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs oder der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Festlegung von Normen für die Gewährung internationalen Schutzes für Drittstaatsangehörige und Staatenlose durch die…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Verbesserung und Erleichterung der Wirksamkeit und Effizienz der Grenzübertrittskontrollen an den Außengrenzen und…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit zu verstärken und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Einführung und Anwendung eines integrierte Verwaltung der Außengrenzen zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen…
Da die Ziele dieser Verordnung, die wirksame Koordinierung der Wirtschaftspolitik und die multilaterale haushaltspolitische Überwachung zu gewährleisten, von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.