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Das Regulierungskonto muss die in Artikel 18 Absatz 1 genannten Informationen für eine bestimmte Entgeltperiode enthalten und kann weitere Informationen, wie z. B. die Differenz zwischen den erwarteten und den tatsächlichen Kostenbestandteilen, umfassen.
Die Unter- oder Überdeckung der Erlöse des Fernleitungsnetzbetreibers aus Fernleitungsdienstleistungen wird auf dem Regulierungskonto verbucht, soweit nicht gemäß Artikel 41 Absatz 6 Buchstabe a der Richtlinie 2009/73/EG andere Bestimmungen gelten.
Werden Anreizmechanismen für Kapazitätsverkäufe angewandt, so wird vorbehaltlich einer Entscheidung gemäß Artikel 41 Absatz 6 Buchstabe a der Richtlinie 2009/73/EG nur ein Teil der Unter- bzw. Überdeckung des Fernleitungsnetzbetreibers auf dem Regulierungskonto verbucht. In diesem Fall wird der übrige Teil vom Fernleitungsnetzbetreiber einbehalten bzw. getragen.
Jeder Fernleitungsnetzbetreiber nutzt nur ein Regulierungskonto.
Vorbehaltlich einer Entscheidung gemäß Artikel 41 Absatz 6 Buchstabe a der Richtlinie 2009/73/EG kann ein etwaiger erzielter Auktionsaufschlag einem besonderen, vom Regulierungskonto gemäß Absatz 4 getrennten Konto zugewiesen werden. Die nationale Regulierungsbehörde kann entscheiden, diesen Auktionsaufschlag zur Verringerung physischer Engpässe oder, falls der Fernleitungsnetzbetreiber ausschließlich in einem Regulierungssystem ohne Preisobergrenze tätig ist, gemäß Artikel 20 zur Verringerung der Fernleitungsnetzentgelte für die nächste(n) Entgeltperiode(n) zu verwenden.
Die Differenz zwischen den nach § 4 zulässigen Erlösen und den vom Netzbetreiber unter Berücksichtigung der tatsächlichen Mengenentwicklung erzielbaren Erlösen…
„Regulierungskonto“ bezeichnet das Konto, auf dem im Rahmen eines Regulierungssystems ohne Preisobergrenze mindestens die Unter- und Überdeckung der Erlöse aus…
Durch die Ausgleichszahlungen nach Absatz 5 Satz 3 erlöschen jeweils insoweit die Ansprüche nach Absatz 5 Satz 1. Ein Abgleich auf Grundlage der tatsächlich…
sofern und soweit der Fernleitungsnetzbetreiber in einem Regulierungssystem ohne Preisobergrenze tätig ist, die folgenden Informationen zum Ausgleich des…
Jede zuständige Regulierungsbehörde stellt gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2009/72/EG sicher, dass keinem ÜNB, für den sie zuständig ist, durch das finanzielle…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.