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Der vollständige oder teilweise Ausgleich des Regulierungskontos erfolgt gemäß der angewandten Referenzpreismethode und ggf. auch durch Anwendung der Gebühr gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b.
Der Ausgleich des Regulierungskontos erfolgt im Einklang mit den gemäß Artikel 41 Absatz 6 Buchstabe a der Richtlinie 2009/73/EG festgelegten Bestimmungen für eine bestimmten Ausgleichsperiode, d. h. für den Zeitraum, für den das in Artikel 19 genannte Regulierungskonto ausgeglichen wird.
Der Ausgleich des Regulierungskontos dient dazu, eine Unterdeckung durch Zuschläge an den Fernleitungsnetzbetreiber und eine Überdeckung durch Rückerstattung an die Netznutzer auszugleichen.
„Regulierungskonto“ bezeichnet das Konto, auf dem im Rahmen eines Regulierungssystems ohne Preisobergrenze mindestens die Unter- und Überdeckung der Erlöse aus…
Die Differenz zwischen den nach § 4 zulässigen Erlösen und den vom Netzbetreiber unter Berücksichtigung der tatsächlichen Mengenentwicklung erzielbaren Erlösen…
Durch die Ausgleichszahlungen nach Absatz 5 Satz 3 erlöschen jeweils insoweit die Ansprüche nach Absatz 5 Satz 1. Ein Abgleich auf Grundlage der tatsächlich…
Durch die Ausgleichszahlungen nach Absatz 2 Satz 2 erlöschen jeweils insoweit die Ansprüche nach Absatz 1. Ein Abgleich auf Grundlage der tatsächlich…
Mehr- oder Mindererlöse nach § 10 der Gasnetzentgeltverordnung oder § 11 der Stromnetzentgeltverordnung werden in der ersten Regulierungsperiode als Kosten oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.