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Die Unter- oder Überdeckung der Erlöse aus Fernleitungsdienstleistungen entspricht: RA – R Dabei gilt: RA sind die aufgrund der Erbringung von Fernleitungsdienstleistungen tatsächlich eingegangenen Erlöse; R sind die Erlöse aus Fernleitungsdienstleistungen. Die Werte von RA and R müssen derselben Entgeltperiode zugeordnet werden, und falls gemäß Artikel 10 Absatz 3 ein wirksamer Ausgleichsmechanismus zwischen Fernleitungsnetzbetreibern besteht, wird dieser Mechanismus berücksichtigt.
Ist die gemäß Absatz 1 berechnete Differenz positiv, besteht eine Überdeckung der Erlöse aus Fernleitungsdienstleistungen. Ist die Differenz negativ, besteht eine Unterdeckung der Erlöse aus Fernleitungsdienstleistungen.
es wird zum Ausgleich einer Unter- oder Überdeckung der Erlöse erhoben;
Zur Förderung der Stabilität der Fernleitungsentgelte für Netznutzer sowie der finanziellen Stabilität und zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf die…
die Differenz zwischen den insgesamt an Einspeisepunkten zu erzielenden Erlösen für Fernleitungsdienstleistungen und dem unter Buchstabe b genannten Ergebnis…
1. Dem Fernleitungsnetzbetreiber dürfen keine Gewinne oder Verluste entstehen aus der Zahlung oder der Einnahme von täglichen Ausgleichsenergieentgelten,…
„Regulierungskonto“ bezeichnet das Konto, auf dem im Rahmen eines Regulierungssystems ohne Preisobergrenze mindestens die Unter- und Überdeckung der Erlöse aus…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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