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Eine bestimmte Dienstleistung gilt als Fernleitungsdienstleistung, wenn beide der folgenden Kriterien erfüllt sind: Wird eines der unter Buchstabe a oder b genannten Kriterien nicht erfüllt, kann eine bestimmte Dienstleistung entweder als Fernleitungs- oder als Systemdienstleistung betrachtet werden, wobei die bei den regelmäßigen Konsultationen durch den/die Fernleitungsnetzbetreiber oder die nationale Regulierungsbehörde erzielten Erkenntnisse und die Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde gemäß den Artikeln 26 und 27 zu berücksichtigen sind.
Die Kosten dieser Dienstleistung gehen auf die Kostentreiber technische oder prognostizierte Kapazität und Distanz zurück;
die Kosten dieser Dienstleistung stehen im Zusammenhang mit Investitionen in Infrastruktur, die zum regulierten Anlagevermögen („Regulated Asset Base“, RAB) für die Erbringung von Fernleitungsdienstleistungen gehört, sowie mit dem Betrieb dieser Infrastruktur.
Bei der Festsetzung der Fernleitungsentgelte können die Bedingungen für verbindliche Kapazitätsprodukte berücksichtigt werden.
Die Erlöse aus Fernleitungsdienstleistungen werden durch kapazitätsbasierte Fernleitungsentgelte erzielt. Vorbehaltlich der Genehmigung durch die nationale Regulierungsbehörde kann ein Teil der Erlöse aus Fernleitungsdienstleistungen ausnahmsweise ausschließlich durch die folgenden Arbeitsentgelte erzielt werden, die getrennt voneinander festgesetzt werden:
ein mengenbasiertes Entgelt, das alle folgenden Kriterien erfüllt:
es wird zur Deckung der Kosten erhoben, die primär durch die Gasmenge bedingt sind;
es wird auf der Grundlage der prognostizierten und/oder vergangenen Gasflüsse berechnet und für alle Einspeisepunkte und für alle Ausspeisepunkte jeweils in gleicher Höhe festgesetzt;
es wird in einer Währungseinheit oder als Sachleistung angegeben;
ein ergänzendes Entgelt zur Erzielung der Erlöse, das alle folgenden Kriterien erfüllt:
es wird zum Ausgleich einer Unter- oder Überdeckung der Erlöse erhoben;
es wird auf der Grundlage der prognostizierten und/oder vergangenen Kapazitätszuweisungen und Gasflüsse berechnet;
es wird an anderen Punkten als Kopplungspunkten angewandt;
vor seiner Anwendung hat die nationale Regulierungsbehörde die Kostenorientierung und die Auswirkungen auf die Quersubventionierung zwischen Kopplungspunkten und anderen Punkten als Kopplungspunkten geprüft.
Die Erlöse aus Systemdienstleistungen werden durch Systemdienstleistungsentgelte erzielt, die für eine bestimmte Systemdienstleistung gelten. Diese Entgelte Kommt eine bestimmte Systemdienstleistung nach Ansicht der nationalen Regulierungsbehörde allen Netznutzern zugute, werden die Kosten dieser Dienstleistung von allen Netznutzern getragen.
müssen verursachungsgerecht, nichtdiskriminierend, objektiv und transparent sein;
werden den Empfängern einer bestimmten Systemdienstleistung mit dem Ziel berechnet, die Quersubventionierung zwischen Netznutzern innerhalb und/oder außerhalb eines Mitgliedstaats zu minimieren.
die folgenden Informationen zu Fernleitungs- und Systemdienstleistungsentgelten:
um nachteilige Auswirkungen auf die Erlöse aus Fernleitungsdienstleistungen der beteiligten Fernleitungsnetzbetreiber zu verhindern;
durch die Höhe der Fernleitungsentgelte wird sichergestellt, dass die Fernleitungsnetzbetreiber die Erlöse aus Fernleitungsdienstleistungen rechtzeitig…
Nach der Einführung des Konzepts des Ein- und Ausspeisesystems in der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 sind die Fernleitungskosten nicht mehr direkt mit einer…
den Teil der Erlöse aus Fernleitungsdienstleistungen, der durch kapazitätsbasierte Fernleitungsentgelte erzielt wird;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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