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Um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können, benötigen die in Übereinstimmung mit Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 benannten Stellen Informationen zu den in Verkehr gebrachten Gemischen, die aufgrund ihrer Wirkungen auf die Gesundheit und aufgrund ihrer physikalischen Wirkungen als gefährlich eingestuft sind. Diese Informationen werden auf nationaler Ebene von Importeuren und nachgeschalteten Anwendern bei den benannten Stellen eingereicht und enthalten üblicherweise die Produktkennung, die Gefahrenkennzeichnung, Informationen zur Zusammensetzung sowie toxikologische Informationen. Die Giftnotrufzentralen stützen sich auf die von diesen benannten Stellen zur Verfügung gestellten Informationen und übernehmen in einigen Fällen selbst die Funktion dieser Stellen.
Das Bundesinstitut für Risikobewertung übermittelt die in den Mitteilungen nach Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 enthaltenen Informationen den von…
Zur Schaffung von Anlaufstellen für die Information über gefährliche Stoffe und Gemische sollten die Mitgliedstaaten — neben den für die Anwendung dieser…
Die meisten Anfragen bei den Giftnotrufzentralen und anderen benannten Stellen betreffen die versehentliche Exposition gegenüber gefährlichen Gemischen, die von…
Angesichts der Tatsache, dass Gemische, die als gefährlich eingestuft sind, auch nicht eingestufte Bestandteile enthalten können, die bei nicht…
Bis zum 1. Juni 2015 geben die Lieferanten von Gemischen, die Absatz 3 anwenden, in Unterabschnitt 2.1 des jeweiligen Sicherheitsdatenblatts die Einstufung des…
Die Anwendung der Anforderung in ihrer durch die vorliegende Verordnung geänderten Form, wonach die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vorzunehmende…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.