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Dabei muss festgelegt werden, welche Informationen bei der benannten Stelle einzureichen sind. Dazu zählen Informationen zur Bezeichnung des Gemischs und zur Identifizierung des Übermittlers, zur Gefahrenkennzeichnung sowie zu den Bestandteilen des Gemischs. Aufgrund der Tatsache, dass die Formulierungen häufig geringfügig verändert werden können, ohne dass sich die gesundheitliche Notversorgung nennenswert ändert, wäre es unverhältnismäßig, Informationen zu den genauen Prozentsätzen der Bestandteile im Gemisch zu fordern. Daher können für Gemisch-Bestandteile alternativ Konzentrationsbereiche angegeben werden. Die Spanne dieser Bereiche sollte anhand der gesundheitlichen und physikalischen Wirkungen der Gemisch-Bestandteile und der Relevanz dieser Informationen für die gesundheitliche Notversorgung festgelegt werden.
Händler, die Gemische in Verkehr bringen, die aufgrund ihrer gesundheitlichen oder physikalischen Wirkungen als gefährlich eingestuft sind, übermitteln der…
Um zu bestimmen, ob mit einem Gemisch eine physikalische Gefahr, eine Gesundheitsgefahr oder eine Umweltgefahr gemäß Anhang I verbunden ist, ermitteln…
Um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können, benötigen die in Übereinstimmung mit Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 benannten Stellen…
Angesichts der Tatsache, dass Gemische, die als gefährlich eingestuft sind, auch nicht eingestufte Bestandteile enthalten können, die bei nicht…
Laut einer von der Kommission in Auftrag gegebenen Studie zu Kosten und Nutzen gaben die Giftnotrufzentralen und andere beauftragte Stellen an, in 40 % der…
„ANHANG VIII Harmonisierte Informationen für die gesundheitliche Notversorgung und für vorbeugende Maßnahmen TEIL A ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN 1. Anwendung 1.1.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.