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Abweichend von Artikel 31 Absatz 3 können die zuständigen Behörden in Bezug auf die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j in den Fällen, in denen sie die Beschlüsse über die Zulassung des eingetragenen Namens eines Erzeugnisses delegiert haben, auch die folgenden Maßnahmen delegieren:
die Anordnung, dass bestimmte Tätigkeiten des Unternehmers systematisch oder verstärkt amtlichen Kontrollen unterzogen werden;
die Anordnung, dass der Unternehmer die Häufigkeit der Eigenkontrollen erhöht;
die Anordnung, die Kennzeichnung zu ändern, um die Einhaltung der Produktspezifikationen und der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j zu gewährleisten.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 144 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung von Bestimmungen über die Durchführung der amtlichen Kontrollen zu ergänzen, mit denen die Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j überprüft wird. Diese delegierten Rechtsakte regeln
Anforderungen, Methoden und Techniken gemäß den Artikeln 12 und 14 für amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Produktspezifikationen und der Kennzeichnungsanforderungen;
besondere Methoden und Techniken gemäß Artikel 14 für amtliche Kontrollen, mit denen die Rückverfolgbarkeit der Waren und Tiere, die unter die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j fallen, auf allen Produktions-, Zubereitungs- und Vertriebsstufen sowie die Einhaltung dieser Vorschriften gewährleistet werden sollen;
die Fälle, in denen die zuständigen Behörden bei bestimmten Verstößen eine oder mehrere Maßnahmen gemäß Artikel 138 Absätze 1 und 2 ergreifen müssen.
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen über einheitliche praktische Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j in Bezug auf Folgendes erlassen: Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
besondere praktische Modalitäten für die Auslösung der Amtshilfemechanismen gemäß den Artikeln 102 bis 108, einschließlich des Informationsaustauschs zwischen den zuständigen Behörden und den beauftragten Stellen über Fälle von Verstößen oder die Wahrscheinlichkeit von Verstößen und
besondere Berichterstattungspflichten der beauftragten Stellen.
Für die Zwecke des Artikels 30 können bestimmte, in dem vorliegenden Artikel genannte Aufgaben der amtlichen Kontrolle an eine oder mehrere natürliche Personen delegiert werden.
Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt 2 Unterabschnitt 4 erhält folgende Fassung: „Unterabschnitt 4 Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der…
In Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt 2 wird folgender Unterabschnitt eingefügt: „Unterabschnitt 4 Kontrollen im Zusammenhang mit Ursprungsbezeichnungen,…
eine oder mehrere beauftragte Stellen oder natürliche Personen, denen gemäß Titel II Kapitel III der Verordnung (EU) 2017/625 bestimmte Aufgaben der amtlichen…
Für die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Zwecke führen die zuständigen Behörden gemäß Artikel 50 Absatz 1 Kontrollen auf der Grundlage einer…
eine oder mehrere beauftragte Stellen oder natürliche Personen, denen gemäß Titel II Kapitel III der Verordnung (EU) 2017/625 bestimmte amtliche…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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