Erwägungsgrund 54 32023R2411
Nach Eingang der Eigenerklärung sollte die zuständige Behörde eine Prüfung der Eigenerklärung durchführen, die zumindest eine Prüfung der Vollständigkeit und der Kohärenz der Eigenerklärung umfasst. Offensichtliche Unstimmigkeiten sollten geklärt werden, und fehlende Informationen sollten vom Erzeuger angefordert werden. Ist die zuständige Behörde davon überzeugt, dass die in der Eigenerklärung enthaltenen Angaben vollständig und kohärent sind und bestehen hinsichtlich der Einhaltung keine weiteren Vorbehalte, so sollte die zuständige Behörde eine amtliche Bescheinigung über die Berechtigung zur Erzeugung des mit der geografischen Angabe bezeichneten Erzeugnisses ausstellen oder erneuern.