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Die Mitgliedstaaten gewährleisten ein hohes Maß an Transparenz hinsichtlich
der Gebühren oder Abgaben gemäß Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 79 Absatz 2 sowie Artikel 80, insbesondere in Bezug auf
der Methode zur Festsetzung dieser Gebühren oder Abgaben und der dafür verwendeten Daten;
der Höhe der Gebühren oder Abgaben, die für jede Unternehmerkategorie und für jede Kategorie von amtlichen Kontrollen oder anderen amtlichen Tätigkeiten erhoben werden;
der Aufschlüsselung der Kosten gemäß Artikel 81;
der Identität der für die Erhebung der Gebühren oder Abgaben verantwortlichen Behörden oder Stellen.
Jede zuständige Behörde macht die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen für jeden Bezugszeitraum und die der zuständigen Behörde entstehenden Kosten, für die gemäß Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 79 Absatz 2 sowie Artikel 80 eine Gebühr oder Abgabe fällig ist, öffentlich zugänglich.
Die Mitgliedstaaten konsultieren die maßgeblichen Interessenvertreter zu den allgemeinen Methoden zur Berechnung der Gebühren oder Abgaben gemäß Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 79 Absatz 2 sowie Artikel 80.
Art, Anzahl und Ergebnis der amtlichen Kontrollen;
Die Finanzierung der amtlichen Kontrollen durch von den Unternehmern zu zahlenden Gebühren oder Abgaben sollte vollständig transparent sein, damit Bürger und…
Die zuständige Behörde führt die amtlichen Kontrollen mit einem hohen Maß an Transparenz durch und macht relevante Informationen über die Organisation und…
Die Mitgliedstaaten können Gebühren oder Abgaben zur Deckung der Kosten für amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten erheben.
die Finanzierung der amtlichen Kontrollen;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.