Erwägungsgrund 28 32026R1392
Die Kategorie „quellengesichert“ ist die Mindeststandard, die für das Inverkehrbringen von FVG erforderlich ist, da eine phänotypische Auslese aus dem Ausgangsmaterial zur Erzeugung von FVG dieser Kategorie kaum oder gar nicht stattfindet. Um die Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten, sollte der Unternehmer Aufzeichnungen über den Standort des Ausgangsmaterials, von dem das FVG gewonnen wird, d. h. über seine Herkunft, führen. Der Ursprung dieses Ausgangsmaterials sollte angegeben werden, wenn er bekannt ist. Dies steht im Einklang mit dem OECD-System für forstliches Saat- und Pflanzgut und den bei der Anwendung der Richtlinie 1999/105/EG gesammelten Erfahrungen.