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Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten die amtlichen Kontrollen mit derselben Sorgfalt durchführen, unabhängig davon, ob die durchzusetzenden Vorschriften für Tätigkeiten gelten, die nur für das Hoheitsgebiet des betroffenen Mitgliedstaats relevant sind, oder für Tätigkeiten, die einen Einfluss auf die Einhaltung von Unionsrechtsvorschriften in Bezug auf Tiere und Waren haben, die verbracht oder in einem anderen Mitgliedstaat in Verkehr gebracht oder aus der Union ausgeführt werden sollen. Im Falle der Ausfuhr aus der Union kann von den zuständigen Behörden gemäß den Unionsvorschriften auch verlangt werden, dass sie überprüfen, ob die Tiere und Waren den Anforderungen des Bestimmungsdrittlandes dieser Tiere und Waren genügen. Des Weiteren gilt in Bezug auf die Festlegung von Mustern für Ausfuhrbescheinigungen, dass die einschlägigen Durchführungsbefugnisse nach dieser Verordnung nur dann gelten sollten, wenn diese Bescheinigungen im Unionsrecht, und insbesondere in bilateralen Abkommen zwischen der Union und einem Drittstaat oder einem Zusammenschluss von Drittstaaten, vorgesehen sind.
zu den zuständigen Behörden des Drittlandes, unter deren Verantwortung die Kontrollen vor der Ausfuhr durchgeführt werden müssen und
Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die amtlichen Kontrollen durchgeführt wurden, beaufsichtigen die Anwendung der gemäß Artikel 66 Absätze 3…
Die zuständigen Behörden, Zollbehörden und anderen Behörden der Mitgliedstaaten, die sich mit in die Union verbrachten Tieren und Waren befassen, arbeiten eng…
Waren aus bestimmten Drittstaaten, bei denen die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten gemäß Absatz 2 Buchstabe b dieses Artikels beschlossen hat, dass…
falls das Bestimmungsdrittland nicht das Ursprungsdrittland ist, hat der Unternehmer die Zustimmung der zuständigen Behörden dieses Bestimmungsdrittlandes…
Amtliche Kontrollen von Tieren und Waren, die aus Drittländern in die Union verbracht werden, sind von zentraler Bedeutung, da diese Kontrollen sicherstellen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.