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Unbeschadet der Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit gemäß sektoralen Rechtsvorschriften sollten die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Unternehmer — soweit dies für die Organisation der amtlichen Kontrollen unbedingt erforderlich ist — bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände auffordern können, die Ankunft von Tieren und Waren aus einem anderen Mitgliedstaat zu melden.
Soweit dies zur Organisation der amtlichen Kontrollen unbedingt erforderlich ist, können die Bestimmungsmitgliedstaaten die Unternehmer, die Tiere oder Waren…
der für die Sendung verantwortliche Unternehmer hat die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats schriftlich darüber informiert, dass die zuständigen Behörden…
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 145 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen geregelt ist, in…
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten die amtlichen Kontrollen mit derselben Sorgfalt durchführen, unabhängig davon, ob die durchzusetzenden…
Es ist notwendig Kategorien von Tieren und Waren festzulegen, die vor ihrem Eingang in die Union immer an der Grenzkontrollstelle zur amtlichen Kontrolle…
Um die einheitliche Anwendung der Vorschriften für amtliche Kontrollen bei Sendungen aus Drittländern zu gewährleisten, sollten einheitliche Regeln für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.