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Unternehmer von Betrieben und Schlachthöfen, die gehaltene Landtiere aus einem anderen Mitgliedstaat in Empfang nehmen,
überprüfen, ob
die Mittel oder Methoden zur Identifizierung gemäß Artikel 112 Buchstabe a, Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 114 Absatz 1 Buchstaben a und b, Artikel 115 Buchstabe a und Artikel 117 Buchstabe a sowie gemäß den nach den Artikeln 118 und 120 erlassenen Vorschriften vorhanden sind;
die Identifizierungsdokumente gemäß Artikel 112 Buchstabe b, Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 117 Buchstabe b sowie gemäß den nach den Artikeln 118 und 120 erlassenen Vorschriften vorhanden und korrekt ausgefüllt sind;
überprüfen, ob die Veterinärbescheinigungen gemäß Artikel 143 und gemäß den nach Artikel 144 Absatz 1 Buchstaben b und c erlassenen Vorschriften bzw. die Eigenerklärungen gemäß Artikel 151 und gemäß den nach Artikel 151 Absätze 3 und 4 erlassenen Vorschriften vorhanden sind;
informieren nach Überprüfung der in Empfang genommenen gehaltenen Landtiere die zuständige Behörde des Herkunftsorts über jede Unregelmäßigkeit bezüglich
der in Empfang genommenen gehaltenen Landtiere;
der Mittel oder Methoden zur Identifizierung gemäß Buchstabe a Ziffer i;
der Dokumente gemäß Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe b.
Im Fall einer Unregelmäßigkeit nach Absatz 1 Buchstabe c isoliert der Unternehmer die betreffenden Tiere, bis die zuständige Behörde des Bestimmungsorts eine Entscheidung über das weitere Vorgehen getroffen hat.
überprüfen, ob
sie erfüllen die Anforderungen bezüglich Identifizierung und Registrierung gemäß den Artikeln 112, 113, 114, 115 und 117 sowie gemäß den nach den Artikeln 118…
den Tieren eine von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Veterinärbescheinigung gemäß den Artikeln 149 und 150 und gemäß den nach…
Unternehmer an die zuständige Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 152;
Sonderbestimmungen für die Identifizierungs- und Verbringungsdokumente gemäß Artikel 112 Buchstabe b, Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 114 Absatz 1…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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