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Amtshilfeersuchen und alle Meldungen sollten angemessen weiterverfolgt werden. Zur Förderung der Amtshilfe und der Zusammenarbeit sollten die Mitgliedstaaten eine oder mehrere Verbindungsstellen benennen müssen, die den Kommunikationsfluss zwischen den zuständigen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten unterstützen und koordinieren. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung und um die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu straffen und zu vereinfachen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um Durchführungsrechtsakte zu erlassen, die die spezifischen Anforderungen an die zu verwendenden technischen Hilfsmittel, die Verfahren für die Übermittlung von Mitteilungen zwischen den Verbindungsstellen und ein Standardformat für Amtshilfeersuchen, Meldungen und Antworten festlegen.
Die Kommission legt mittels Durchführungsrechtsakten die spezifischen Anforderungen an die technischen Hilfsmittel und die Verfahren für die Kommunikation…
die zuständigen Behörden im versendenden Mitgliedstaat und gegebenenfalls in anderen betroffenen Mitgliedstaaten mittels Durchführungsrechtsakten auffordern,…
Die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten leisten einander gemäß den Artikeln 104 bis 107 Amtshilfe, um die ordnungsgemäße Anwendung der Vorschriften…
Unter normalen Umständen sollte die Amtshilfe direkt zwischen den zuständigen Behörden erfolgen. Die von den Mitgliedstaaten benannten Verbindungsstellen…
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten eng zusammen, leisten einander zügig Amtshilfe und übermitteln einander alle einschlägigen Informationen,…
Im Hinblick auf eine bessere Kommunikation sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eine Website mit allgemeinen Informationen in einem öffentlich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.