Art. 39 32009R1010
Zentrale Verbindungsstelle
(1)
Jeder Mitgliedstaat bezeichnet eine zentrale Verbindungsstelle, die für die Anwendung dieses Titels zuständig ist.
(2)
Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Bezeichnung der zentralen Verbindungsstelle mit und hält diese Angaben auf dem neuesten Stand.
(3)
Die Kommission veröffentlicht die Liste der zentralen Verbindungsstellen im Amtsblatt der Europäischen Union und hält die Liste auf dem neuesten Stand.