Erwägungsgrund 5 32017R0706
Um die Zahl der Tierversuche zu verringern, sollte Anhang VII Nummer 8.3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 dahingehend geändert werden, dass die Anwendung dieser alternativen Methoden gestattet wird, wenn geeignete Informationen auch durch dieses Vorgehen gewonnen werden können und die verfügbaren Testmethoden für den zu prüfenden Stoff anwendbar ist.