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Die Verarbeitungsstandards für Fischöl gemäß Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollten gestützt auf Artikel 10 Buchstabe l der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 dahin gehend geändert werden, dass sie die Verwendung wirbelloser Wasser- und Landtiere, außer für Mensch oder Tier krankheitserregender Arten, für die Herstellung von Fischöl erlauben; zu diesen Tieren würden Seesterne und gezüchtete wirbellose Wassertiere außer Weichtieren und Krebstieren zählen.
Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird wie folgt geändert: 1. Anhang I wird wie folgt geändert: a) Nummer 7 erhält folgende Fassung: „7. „Fischmehl“:…
In Erwägungsgrund 18 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 wird erläutert, dass wirbellose Wassertiere, die nicht unter die Definition des Artikels 3 Nummer 9 der…
Da die Definition von „Wassertier“ in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 mithin keine anderen Wirbellosen als Weichtiere und Krebstiere umfasst, dürfen…
Da die Verwendung verarbeiteter tierischer Proteine von wildlebenden Wassertieren wie Seesternen und von gezüchteten wirbellosen Wassertieren außer Weichtieren…
Anhang III Abschnitt VIII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält die Anforderungen an die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Fischereierzeugnissen, die…
Anhang III Abschnitt VIII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält die Anforderungen an die Herstellung und das Inverkehrbringen von für den menschlichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.