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Da die Definition von „Wassertier“ in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 mithin keine anderen Wirbellosen als Weichtiere und Krebstiere umfasst, dürfen gemäß den Anforderungen des Anhangs IV Kapitel IV Abschnitt A Buchstabe a und Abschnitt E Buchstabe a keine wildlebenden Seesterne und außer Weichtieren und Krebstieren keine anderen gezüchteten wirbellosen Wassertiere für die Herstellung von Fischmehl verwendet werden. Da die Verwendung von Mehl aus wildlebenden Seesternen und anderen gezüchteten wirbellosen Wassertieren als Weichtieren und Krebstieren im Futter für Nichtwiederkäuer kein höheres Risiko für die Übertragung von TSE darstellt als die Verwendung von Fischmehl in solchem Futter, sollten die Anforderungen des Anhangs IV Kapitel IV Abschnitt A Buchstabe a und Abschnitt E Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 geändert werden, damit auch Seesterne und andere gezüchtete wirbellose Wassertiere als Weichtiere und Krebstiere für die Herstellung von Fischmehl verwendet werden können.
Nach der geltenden Definition von „Wassertieren“ zählen dazu weder Seesterne des Stammes Echinodermata, Unterstamm Asterozoa noch gezüchtete wirbellose…
Die Anhänge IV und X der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden wie folgt geändert: 1. Anhang IV Kapitel IV wird wie folgt geändert: a) Abschnitt A Buchstabe a…
Zum Schutz der Umwelt sollte die Verwendung wildlebender Seesterne für die Herstellung von Fischmehl auf Fälle beschränkt werden, in denen sich die Seesterne…
In Erwägungsgrund 18 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 wird erläutert, dass wirbellose Wassertiere, die nicht unter die Definition des Artikels 3 Nummer 9 der…
Da die Verwendung verarbeiteter tierischer Proteine von wildlebenden Wassertieren wie Seesternen und von gezüchteten wirbellosen Wassertieren außer Weichtieren…
Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird wie folgt geändert: 1. Anhang I wird wie folgt geändert: a) Nummer 7 erhält folgende Fassung: „7. „Fischmehl“:…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.