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Da die Verwendung verarbeiteter tierischer Proteine von wildlebenden Wassertieren wie Seesternen und von gezüchteten wirbellosen Wassertieren außer Weichtieren und Krebstieren in Futtermitteln für Nichtwiederkäuer kein höheres Risiko darstellt als die Verwendung von Fischmehl in solchen Futtermitteln, sollten die Definitionen von „Fischmehl“ und „Fischöl“ so geändert werden, dass sie bestimmte wirbellose Wassertiere umfassen.
Da die Definition von „Wassertier“ in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 mithin keine anderen Wirbellosen als Weichtiere und Krebstiere umfasst, dürfen…
Die Verarbeitungsstandards für Fischöl gemäß Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollten gestützt auf Artikel 10 Buchstabe l der Verordnung (EG) Nr.…
In Erwägungsgrund 18 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 wird erläutert, dass wirbellose Wassertiere, die nicht unter die Definition des Artikels 3 Nummer 9 der…
Mit Ausnahme von Fischmehl und Fischmehl enthaltenden Mischfuttermitteln, die bereits zur Fütterung von Nichtwiederkäuern zugelassen sind, sollten daher…
Nach der geltenden Definition von „Wassertieren“ zählen dazu weder Seesterne des Stammes Echinodermata, Unterstamm Asterozoa noch gezüchtete wirbellose…
Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird wie folgt geändert: 1. Anhang I wird wie folgt geändert: a) Nummer 7 erhält folgende Fassung: „7. „Fischmehl“:…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.