Erwägungsgrund 16 32017R0825
Die Finanzausstattung des Programms sollte sich aus Mitteln speisen, die auf Initiative der Kommission gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates von den Zuweisungen für technische Hilfe abgezogen werden. Um einen solchen Abzug für dieses Programm zu ermöglichen, müssen die beiden Verordnungen unbeschadet künftiger Vorschläge geändert werden.