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Die Finanzausstattung des Programms sollte sich aus Mitteln speisen, die auf Initiative der Kommission gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates von den Zuweisungen für technische Hilfe abgezogen werden. Um einen solchen Abzug für dieses Programm zu ermöglichen, müssen die beiden Verordnungen unbeschadet künftiger Vorschläge geändert werden.
Mitgliedstaaten, die Unterstützung beantragen, sollten die Möglichkeit haben, freiwillig zusätzliche Mittel zur Finanzausstattung des Programms beizutragen. Die…
In dieser Verordnung wird für die Gesamtlaufzeit des Programms eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des…
Die zusätzlichen Beiträge nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels können aus Mitteln stammen, die gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 für…
Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 25 wird wie folgt geändert: a) Der Titel erhält folgende Fassung: „Verwaltung der…
Absatz 6 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Bei der Berechnung der Zahlungen nach Unterabsatz 1 ziehen die Mitgliedstaaten den Betrag ab, der erforderlich…
Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für Jahrespläne zu den aus…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.