Erwägungsgrund 26 32021R0818
Im Einklang mit den Artikeln 8 und 10 AEUV sollten die Aspekte Geschlechtergleichstellung und Bekämpfung von Diskriminierungen bei allen Maßnahmen des Programms berücksichtigt und, sofern erforderlich, geeignete Kriterien für eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter festgelegt werden. Frauen sind als Autorinnen, Fachkräfte, Lehrerinnen, Künstlerinnen oder Publikum aktiv am Kultur- und Kreativsektor beteiligt. Es kommt allerdings seltener vor, dass Frauen in kulturellen, künstlerischen und kreativen Einrichtungen Entscheidungspositionen bekleiden. Daher sollten mit dem Programm weibliche Talente gefördert werden, um die künstlerische und berufliche Laufbahn von Frauen zu fördern.