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Gemäß den Artikeln 120 und 121 AEUV haben die Mitgliedstaaten ihre Wirtschaftspolitik so auszurichten, dass sie im Rahmen der vom Rat formulierten Grundzüge zur Verwirklichung der Ziele der Union beitragen. Die Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten wird daher als eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse betrachtet.
Dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zufolge sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, ihre Wirtschaftspolitik als Angelegenheit von…
Die Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten in der Union gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sollte die…
Die Mitgliedstaaten und die Union sind gehalten, auf die Entwicklung einer koordinierten Beschäftigungsstrategie und insbesondere auf die Förderung der…
Die im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vorgesehene Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten innerhalb der Union…
Die im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vorgesehene Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten innerhalb der Union…
Die Organe der Union und die Mitgliedstaaten messen dem Schutz der finanziellen Interessen der Union sowie der Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.