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Nach den Artikeln 120 und 121 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) haben die Mitgliedstaaten ihre Wirtschaftspolitik so auszurichten, dass sie im Rahmen der vom Rat formulierten Grundzüge zur Verwirklichung der Ziele der Europäischen Union beitragen. Gemäß Artikel 148 AEUV führen die Mitgliedstaaten beschäftigungspolitische Maßnahmen durch, die den beschäftigungspolitischen Leitlinien Rechnung tragen. Die Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten wird daher als eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse betrachtet.
Gemäß den Artikeln 120 und 121 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) haben die Mitgliedstaaten ihre Wirtschaftspolitik so…
Gemäß den Artikeln 120 und 121 AEUV haben die Mitgliedstaaten ihre Wirtschaftspolitik so auszurichten, dass sie im Rahmen der vom Rat formulierten Grundzüge zur…
Dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zufolge sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, ihre Wirtschaftspolitik als Angelegenheit von…
Gemäß Artikel 175 AEUV koordinieren die Mitgliedstaaten ihre Wirtschaftspolitik so, dass die in Artikel 174 AEUV verankerten Ziele des wirtschaftlichen,…
Im Einklang mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hat die Union fiskalpolitische, makroökonomische und strukturelle…
Gemäß Artikel 175 AEUV haben die Mitgliedstaaten unter anderem ihre Wirtschaftspolitik so zu koordinieren, dass die in Artikel 174 verankerten Ziele des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.