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Gemäß den Artikeln 120 und 121 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) haben die Mitgliedstaaten ihre Wirtschaftspolitik so auszurichten, dass sie im Rahmen der vom Rat formulierten Grundzüge zur Verwirklichung der Ziele der Union beiträgt. Gemäß Artikel 148 AEUV tragen die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Beschäftigungspolitik beschäftigungspolitischen Leitlinien des Rates Rechnung. Die Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten wird daher als eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse betrachtet.
Nach den Artikeln 120 und 121 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) haben die Mitgliedstaaten ihre Wirtschaftspolitik so…
Gemäß den Artikeln 120 und 121 AEUV haben die Mitgliedstaaten ihre Wirtschaftspolitik so auszurichten, dass sie im Rahmen der vom Rat formulierten Grundzüge zur…
Dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zufolge sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, ihre Wirtschaftspolitik als Angelegenheit von…
Gemäß Artikel 175 AEUV koordinieren die Mitgliedstaaten ihre Wirtschaftspolitik so, dass die in Artikel 174 AEUV verankerten Ziele des wirtschaftlichen,…
Gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) arbeiten die Mitgliedstaaten und die Union auf die Entwicklung einer koordinierten…
Die Mitgliedstaaten und die Union sind gehalten, auf die Entwicklung einer koordinierten Beschäftigungsstrategie und insbesondere auf die Förderung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.