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Angesichts der Bedeutung, die der Unterstützung der von den Mitgliedstaaten unternommenen Anstrengungen zur Durchführung struktureller, institutioneller und administrativer Reformen zukommt, muss bei Zuschüssen ein Kofinanzierungssatz von bis zu 100 % der förderbaren Kosten zulässig sein, damit die Ziele des Programms unter Beachtung der Grundsätze der Kofinanzierung und des Gewinnverbots in vollem Umfang erreicht werden können.
Der Kofinanzierungssatz auf der Ebene des operationellen Programms beträgt bis zu 85 % der förderungsfähigen öffentlichen Ausgaben. Er kann unter den in Artikel…
Zuschüsse können nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, der Europäischen Investitionsbank-Gruppe und internationalen Einrichtungen gewährt werden sowie…
Die Mitgliedstaaten erhalten von der Kommission einen finanziellen Beitrag in Höhe von maximal 70 % der gemäß den Vorschriften der Kommission über die Gewährung…
In Anbetracht der Dringlichkeit der Lage und des unmittelbaren Handlungsbedarfs in allen Mitgliedstaaten sollte der Prozentsatz der gemeinschaftlichen…
90 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben für die Unterstützung gemäß Artikel 76 Absatz 2 Buchstaben a bis d und f bis l;
Um die Ergebnisse der Beitrittsverhandlungen und die Kohärenz des Systems der Kofinanzierungssätze im Anschluss an die technischen Anpassungen an den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.