Erwägungsgrund 20 32014R0223
Um die Qualität und die Ausgestaltung jedes operationellen Programms zu verbessern und die Wirksamkeit und Effizienz des Fonds zu evaluieren, sollten Ex-ante- und Ex-post-Evaluierungen durchgeführt werden. Diese Evaluierungen sollten auf einschlägigen Daten beruhen und gegebenenfalls durch Erhebungen zu den am stärksten benachteiligten Personen, die vom operationellen Programm profitiert haben, ergänzt werden, sowie nötigenfalls durch Evaluierungen während der Programmlaufzeit. Diese Evaluierungen sollten auch die Privatsphäre der Endempfänger achten und so durchgeführt werden, dass die am stärksten benachteiligten Personen nicht stigmatisiert werden. Die entsprechenden Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Kommission sollten festgelegt werden.