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Der Sonderbericht Nr. 19/2015 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Technische Hilfe für Griechenland: Eine verbesserte Bereitstellung bedarf einer stärkeren Ergebnisorientierung“ enthält nützliche Empfehlungen für die Gewährung technischer Hilfe für Mitgliedstaaten durch die Kommission. Diese Empfehlungen sind bei der Umsetzung der Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen dieser Verordnung zu berücksichtigen.
Griechenland richtet einen Mechanismus ein, mit dem sichergestellt wird, dass die infolge der Maßnahmen aus den Absätzen 4 und 5 des vorliegenden Artikels zur…
Die Kommission konsultiert die Mitgliedstaaten und die Organisationen, die die Partnerorganisationen auf Unionsebene vertreten, zum geplanten Einsatz…
Gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 kann die Kommission für die Durchführung des Gemeinschaftsprogramms, einschließlich zur…
Die Kommission sollte die im Hinblick auf die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 für Griechenland erforderlichen Übergangsmaßnahmen annehmen.
Zur Überwachung der Durchführung von Titel II der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 und zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Marktes benötigt die Kommission geeignete…
Es sollte ein Aufsichtsunterstützungsmechanismus geschaffen werden für die Fälle, in denen geprüfte sicherheitsbezogene Erkenntnisse aus von der Agentur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.