Erwägungsgrund 20 32014R0514
Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen beschließen, um ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Verwaltungs- und Kontrollsystems und die Qualität der Durchführung ihrer nationalen Programme zu gewährleisten. Zu diesem Zweck ist es notwendig, allgemeine Grundsätze und die erforderlichen Funktionen für diese Systeme festzulegen.