Erwägungsgrund 5 32017R0839
In Erwägungsgrund 7 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird ausgeführt, dass bei der Zulassung von Lebensmittelzusatzstoffen auch noch andere für diesen Bereich relevante Faktoren, unter anderem Traditionen, zu berücksichtigen sind. Es ist daher angemessen, bestimmte traditionelle Erzeugnisse in einigen Mitgliedstaaten, in denen die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen im Einklang mit den allgemeinen und besonderen Zulassungsbedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 steht, auf dem Markt zu belassen.