Erwägungsgrund 7 32017R0839
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 muss die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) um ein Gutachten ersuchen, um die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aktualisieren zu können, es sei denn, dass diese Aktualisierung keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben kann. Nitrite sind für die Verwendung in Fleischerzeugnissen allgemein zugelassen, jedoch ist die Verwendung in Fleischzubereitungen auf bestimmte traditionelle Zubereitungen beschränkt und es gelten besondere Bestimmungen für traditionelle gepökelte Fleischerzeugnisse. Da der Antrag auf Erweiterung der Verwendung von Nitriten auf die spezifische traditionelle Fleischzubereitung beschränkt ist, wird nicht erwartet, dass die Erweiterung erhebliche Auswirkungen auf die Gesamtbelastung durch Nitrite hat. Daher handelt es sich bei der erweiterten Verwendung dieser Zusatzstoffe um eine Aktualisierung der EU-Liste, die voraussichtlich keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit hat, und es kann auf die Einholung eines Gutachtens bei der Behörde verzichtet werden.