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Quecksilberverbindungen, deren Ausfuhr ab dem 1. Januar 2018 verboten ist: — Quecksilber(I)-chlorid (Hg2Cl2, CAS RN 10112-91-1) — Quecksilber(II)-oxid (HgO, CAS RN 21908-53-2) — Zinnobererz — Quecksilber(II)-sulfid (HgS, CAS RN 1344-48-5) Quecksilberverbindungen, deren Ausfuhr ab dem 1. Januar 2020 verboten ist: — Quecksilber(II)-sulfat (HgSO4, CAS RN 7783-35-9) — Quecksilber(II)-nitrat (Hg(NO3)2, CAS RN 10045-94-0) Quecksilbergemische, deren Ausfuhr und Einfuhr ab dem 1. Januar 2018 verboten ist: — Gemische aus Quecksilber und anderen Stoffen, einschließlich Quecksilberlegierungen, mit einer Quecksilberkonzentration von mindestens 95 Gewichtsprozent.
Die Ausfuhr der in Anhang I aufgeführten Quecksilberverbindungen und -gemische ist ab dem dort jeweils festgelegten Datum verboten.
Die Einfuhr von nicht unter Absatz 1 fallenden Quecksilbergemischen und von Quecksilberverbindungen zwecks Rückgewinnung des Quecksilbers ist verboten.
Unbeschadet strengerer, in anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union festgelegter Anforderungen sind die Ausfuhr und Einfuhr der in Anhang II…
Die Verwendung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen in den in Anhang III Teil I aufgeführten Herstellungsprozessen ist ab dem dort jeweils festgelegten…
In Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird die folgende Nummer 62 angefügt: „62. a) Phenylquecksilberacetat EG-Nr. 200-532-5 CAS-Nr. 62-38-4 · b)…
Teil A — Mit Quecksilber versetzte Produkte Mit Quecksilber versetzte Produkte Datum, ab dem Ausfuhr, Einfuhr und Herstellung von mit Quecksilber versetzten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.