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Das Ausfuhrverbot für Quecksilber gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008sollte durch Beschränkungen der Einfuhr von Quecksilber, die in Abhängigkeit von der Quelle, der vorgesehenen Verwendung und dem Ursprungsort des Quecksilbers variieren, ergänzt werden. Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates sollte in Bezug auf Einfuhren von Quecksilberabfällen auch künftig gelten, insbesondere hinsichtlich der Befugnisse der aufgrund der genannten Verordnung zuständigen Behörden.
Sofern die Einfuhr von Quecksilberabfällen gemäß diesem Artikel zulässig ist, gilt die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 auch künftig zusätzlich zu den…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung in Bezug auf die Festlegung von Ein- und Ausfuhrformularen, in Bezug auf die…
Die Bestimmungen der Verordnung über die Einfuhr von Quecksilber und Quecksilbergemischen in die Union sollen sicherstellen, dass die Union und die…
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 kann abweichend von Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 1999/31/EG metallisches Quecksilber, das als Abfall…
Diese Verordnung sollte unbeschadet der Bestimmungen des einschlägigen Besitzstands der Union gelten, die strengere Anforderungen für mit Quecksilber versetzte…
Die Lagerung von als Abfall betrachtetem metallischem Quecksilber für bis zu einem Jahr unterliegt den Genehmigungspflichten gemäß Artikel 23 der Richtlinie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.