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Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates gilt ab dem 10. Oktober 2017 ein Verbot der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung von fünf Phenylquecksilberverbindungen, die bekanntermaßen bei der Produktion von Polyurethan — insbesondere als Katalysatoren — verwendet werden. Auch die Verwendung anderer quecksilberhaltiger Katalysatoren bei der Produktion von Polyurethan sollte ab dem 1. Januar 2018 verboten werden.
Wirtschaftsteilnehmer dürfen Herstellungsprozesse, bei denen Quecksilber oder Quecksilberverbindungen verwendet werden, und die vor dem 1. Januar 2018 nicht…
Die Verwendung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen in den in Anhang III Teil I aufgeführten Herstellungsprozessen ist ab dem dort jeweils festgelegten…
Diese fünf Phenylquecksilberverbindungen finden bekanntlich insbesondere als Katalysatoren in Polyurethansystemen für Beschichtungen, Klebe- und Dichtmittel…
Teil I: Verbotene Verwendung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen in Reinform und in Gemischen in Herstellungsprozessen a) Ab 1. Januar 2018:…
In Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird die folgende Nummer 62 angefügt: „62. a) Phenylquecksilberacetat EG-Nr. 200-532-5 CAS-Nr. 62-38-4 · b)…
Das Inverkehrbringen und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die Quecksilberverbindungen als Wirkstoff enthalten, ist gemäß der Richtlinie 79/117/EWG des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.